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Die Frage, wie Neonazis und ihre Ideologie wirksam bekämpft werden können, lässt sich nicht auf eine einfache Formel bringen. Das Vereinsverbot, wie es jetzt gegen die HNG angestrebt wird, ist eine Möglichkeit. Doch was bringt ein solches Verbot?
Von Christian Spiegelberg
Als Konsequenz aus dem Scheitern der Weimarer Republik versteht sich die Bundesrepublik Deutschland als wehrhafte Demokratie. Der Kern der "freiheitlich demokratischen Grundordnung" (fdGO) kann nicht auf legalem Wege abgeschafft werden. Personen, die darauf hinarbeiten, können Grundrechte aberkannt, deren Parteien und Organisation verboten werden und zwar bevor konkrete Straftaten begangen wurden. Diese Form der Demokratie ist keineswegs selbstverständlich. In Nachbarländern, wie der Schweiz, ist ein solches Konstrukt fremd. Auch in England und den USA gibt es eine weitaus liberalere Praxis im Umgang mit Verfassungsfeinden. Dort ist auch die Auseinandersetzung mit Neonazis weniger eine Aufgabe des Staates, sondern vielmehr eine zivilgesellschaftliche.
Vereinigungsverbote
In Deutschland genießt die Vereinigungsfreiheit verfassungsrechtlichen Schutz. Das im Artikel 9 des Grundgesetzes garantierte Recht wird jedoch eingeschränkt. Im Vereinsgesetz heißt es, dass ein Verein verboten werden kann, wenn er sich "gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet". Vereins- und Parteienverbote prägen in Deutschland wesentlich das Bild des staatlichen Engagements gegen Neonazis. Im öffentlichen Bewusstsein sind sie stärker präsent als die Bundesprogramme "Vielfalt tut gut" und "Kompetent für Demokratie", die in ihrer Ausrichtung Zivilgesellschaft stärken und präventiv statt repressiv wirken. Doch dies war nicht immer so: In den 50er und 60er Jahren wurden auf Grundlage des Vereinsverbots vor allem nationalsozialistische Nachfolgeorganisationen verboten. Anschließend wurde bis in die 80er Jahre hinein weitestgehend auf dieses Instrument zur Bekämpfung des Rechtsextremismus verzichtet. Erst zwischen 1992 und 1995 kam es zu einer regelrechten Verbotswelle, nachdem Gewalttaten wie in Mölln oder Solingen zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer forderten. Die Verbote zeigten kurzfristig Erfolg: Straf- und Gewalttaten gingen zurück.
Im Moment erleben wir erneut eine starke Konzentration von Verbotsverfahren. Die HNG, die "Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige", wäre das vierte bundesweite Verbot innerhalb der vergangen zwei Jahre: 2008 ließ Innenminister Wolfgang Schäuble (CDU) das "Collegium Humanum" und den "Verein zur Rehabilitierung der wegen Bestreitens des Holocaust Verfolgten" (VRBHV) verbieten. 2009 folgte die "Heimattreue Deutsche Jugend" (HDJ). Auch die Innenministerien der Länder haben in diesem Zeitraum entsprechende Verbote ausgesprochen. Dies ist erklärungsbedürftig, denn ein solches Verfahren ist in seiner Durchführung durchaus ambivalent und in seiner Wirkung umstritten.
Was spricht für ein Vereinsverbot?
Für ein Verbot spricht, dass Neonazi-Strukturen geschwächt werden. Das Vereinsvermögen wird beschlagnahmt und Agitationsräume eingeengt. Öffentliche Auftritte, Versammlungen und Demonstrationen werden ohne Organisationsstruktur erschwert. Akteure können sich schwieriger vernetzen und ihnen werden mit der gemeinsam verwalteten Vereinskassen auch Ressourcen genommen. Der Staat macht unmissverständlich deutlich: ein derartiges Engagement ist unerwünscht. Des Weiteren sind Wirkungen durch die Antizipation von Verbotsmaßnahmen anzunehmen. Neonazi-Organisationen können nicht offen für ihre Ziele werben, sondern müssen sich formal demokratische Satzungen geben. Dies kann in der Praxis zu einer Verwerfung führen. Radikale Kräfte, denen dieser Kurs als "zu lasch" erscheint, lassen sich nur schwer für eine Mitarbeit einspannen. Auf diesem Wege kann der Organisationsgrad der Neonazi-Szene gering bleiben. Der Politikwissenschaftler Armin Pfahl-Traughber führt zudem ins Feld, dass durch die Verbote verbale Äußerungen aus der Szene in ihrer Aggressivität abgenommen hätten und auch terroristische Aktionen spürbar zurück gingen.
Was spricht dagegen?
Auf der anderen Seite spricht einiges gegen eine solche Problemlösung. Das Verbot der "Heimattreuen Deutschen Jugend" (HDJ) zeigt dies exemplarisch. Erst das Verbot der Wiking-Jugend 1994 hatte die HDJ als Ersatzorganisation erstarken lassen und bereits ein Jahr nach dem Verbot der HDJ steht mit den "Sturmvögeln - Deutscher Jugendbund" eine andere Organisation bereit, die Aufgabe der neonazistischen Kindererziehung fortzusetzen. Dem Verfassungsschutz fällt es schwer, eine solche neue Organisation zu beobachten. Entsprechende Verbotsverfahren sind zeitaufwendig. Razzien, wie die am 7. September 2010 gegen die HNG, die im Vorfeld eines solchen Verfahrens durchgeführt werden, warnen die Szene und lassen einen Großteil der Wirkung schlagartig verpuffen.
Nach dem Prinzip: "Aus den Augen, aus dem Sinn", können Verbote eine trügerische Sicherheit vermitteln. Politikerinnen und Politiker können sich profilieren und durch Verbotsforderungen ein entschlossenes Vorgehen suggerieren. Medien stürzen sich auf die Beschreibung der betreffenden Organisationen, ohne dass eine breite, langanhaltende öffentliche Diskussion über Ursachen und Wirkungen, die das Entstehen solcher Organisationen ermöglichen, angestoßen worden wäre. Dabei verschwinden Neonazis durch ein solches Verbot nicht einfach. Ganz im Gegenteil können ihre Einstellungen dadurch zusätzlich verstärkt werden. Ein hart durchgreifender Staat bestätigt autoritäre Einstellungen und vernachlässigt gesellschaftliche Kollateralschäden. Die Mitglieder verbotener Organisationen können sich als Gesinnungsverfolgte und damit als Opfer inszenieren. Solidarisierungseffekte sind dadurch nicht ausgeschlossen.
Ein weiterer ernst zu nehmender Einwand sind Veränderungen der Neonazi-Szene, die als Folge der Verbote verstanden werden können. Nazi-Organisationen waren in der Nachkriegszeit vor allem parteiförmig und hierarchisch organisiert, von alten Nazikadern und Sympathisanten getragen und inhaltlich von Revisionismus, Rassismus und Antikommunismus geprägt. Solche Organisationen sind für junge aktionsorientierte Sympathisantinnen und Sympathisanten unattraktiv. Der Politikwissenschaftler Michael Minkenberg beobachtet eine Flexibilisierung der Szene und interpretiert diese als Lernprozess aus vorangegangenen Verbotsverfahren. "Kameradschaften" und "Freie Kräfte" entstanden, die sich inhaltlich, organisatorisch und taktisch modernisiert zeigen. Die Szene hat heute in weiten Teilen den Charakter einer sozialen Bewegung angenommen. Wo keine Mitgliedslisten mehr existieren und die Kommunikation via Internet und Handy stattfindet, ist einer solchen Bewegung mit den Mitteln der wehrhaften Demokratie nur noch schwer beizukommen.
Verbote auf wissenschaftlicher Basis
Vor einem Verbot sollte deswegen nicht nur die Frage nach der juristischen Möglichkeit, sondern nach der inhaltlichen Sinnhaftigkeit beantwortet werden. Dazu müssten Vor- und Nachteile gewichtet und sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Die jüngste Razzia bei der HNG dient lediglich zur Klärung ersterer. Eine inhaltliche Begründung jenseits des tagespolitischen Aktionismus muss das Bundesinnenministerium derzeit auf Grund fehlender wissenschaftlicher Erkenntnisse allerdings schuldig bleiben. Anders als die Bundesprogramme gegen Rechtsextremismus "Vielfalt tut gut" und "Kompetent für Demokratie" wird das Verfahren des Organisationsverbots wissenschaftlich nämlich nicht begleitet. Modelle, die eine Abschätzung der Folgen ermöglichen existieren derzeit nicht. Ohne diese Modelle kann derzeit lediglich eins gesagt werden: Ein alleiniges Verbot rechtsextremer Organisationen kann ohnehin nur ein Teil einer staatlichen Strategie gegen Rechtsextremismus sein.
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Christian Spiegelberg promoviert an der Philipps-Universität Marburg zum Thema Vereinsverbote als Instrument zur Bekämpfung des Rechtsextremismus.
Foto: Michael Thurm, via flickr, cc