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Das Bundesverfassungsgericht greift durch. Die Verwendung rechtsextremer Parolen kann in Zukunft leichter bestraft werden. Das hat Deutschlands oberstes Gericht klargestellt. Es reichen im Prinzip schon kleine Details, um gegen das Strafgesetzbuch zu verstoßen. Das Urteil birgt allerdings auch Risiken, melden MUT-Leser.
Bereits eine markante Passage aus einem Nazilied kann als strafbares Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisationen eingestuft werden, heißt es in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. Damit bestätigte das Karlsruher Gericht eine Geldstrafe von 1750 Euro, die das Amtsgericht im bayerischen Forchheim gegen einen NPD-Funktionär verhängt hatte.
Im Vorfeld einer NPD-Versammlung hatte er ein T-Shirt mit dem - teilweise in altdeutscher Schrift gesetzten - Aufdruck "Sohn Frankens, die Jugend stolz, die Fahnen hoch" getragen hatte. Der Text ähnelt laut Gericht dem Titel des Horst-Wessel-Lieds ("Die Fahne hoch"), das bis 1945 die Parteihymne der NSDAP war.
Nach den Worten einer Kammer des Zweiten Senats soll Paragraf 86a Strafgesetzbuch, der die Verwendung nationalsozialistischer Symbole und Parolen unter Strafe stellt, bereits jeden Anschein vermeiden, in Deutschland würden verfassungsfeindliche Bestrebungen geduldet. "Die Norm verbannt somit die entsprechenden Kennzeichen grundsätzlich aus dem Bild des politischen Lebens und errichtet so ein kommunikatives Tabu", heißt es in der Entscheidung unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2202/08 - Beschluss vom 18. Mai 2009.
Die Verwendung des Liedtitels ist den Richtern zufolge deshalb strafbar, weil er mit dem restlichen Inhalt der Parteihymne und dem dahinter stehenden Gedankengut in Verbindung gebracht wird. Dass es im Horst-Wessel-Lied "Fahne", auf dem T-Shirt dagegen "Fahnen" heißt, mache keinen Unterschied. Auch dass "Die Fahne hoch" für sich gesehen nicht zwingend zum NS-Sprachgebrauch gehören muss, ändert nichts an der Strafbarkeit, wenn die Parole in einem rechtsextremistischen Kontext verwendet wird.
Mit dem Beschluss setzt das Gericht einen ersichtlich anderen Akzent als vor vier Jahren der Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH stufte die Neonazi-Parole "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" als nicht strafbar ein, weil sie mit den Originallosungen aus der Nazizeit - wie "Blut und Ehre" oder "Unsere Ehre heißt Treue" - nicht verwechselt werden könne. Mit Blick auf das damalige BGH-Urteil betonten die Verfassungsrichter jedoch, die Verwendung "lediglich einzelner Merkmale" von Naziparolen sei noch nicht strafbar.
Die Entscheidung des Verfassungsgerichts im Wortlaut.
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www.mut-gegen-rechte-gewalt.de / hk / Quelle:dpa