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Die Polizei darf Platzverweise aussprechen und so Konzerte rechtsextremer Bands auflösen, wenn nationalsozialistische Liedtexte zu erwarten sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz am Montag.
Im November 2008 löste die Polizei ein Skinhead-Konzert in der Stadt Sinzig mit der Begründung auf, dort solle nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet werden. Die Anwesenden erhielten einen Platzverweis und dazu ein Aufenthaltsverbot für die umliegenden Städte Sinzig, Bad Neuenahr-Ahrweiler und Remagen. Der Veranstalter wiederum behauptete, das ist so üblich in der Szene, es habe sich um eine private Geburtstagsfeier gehandelt und klagte gegen dieses Vorgehen.
Die Richter wiesen die Klagen gegen den Platzverweis nun mit der Begründung zurück, die Veranstaltung sei ein kommerzielles Skinhead-Konzert gewesen. In der Begründung des Gerichts heißt es weiter:
"...Der Polizei, so das Gericht, waren im Zeitpunkt der Erteilung des Platzverweises und des Aufenthaltsverbots hinreichende Tatsachen bekannt, die beide Maßnahmen rechtfertigten. Die Polizei sei zutreffend zu der Prognose gelangt, dass die Begehung von Straftaten zu befürchten sei, wenn die Veranstaltung nicht unterbunden würde. Bei der Veranstaltung habe es sich nach der Überzeugung des Gerichts um ein Skinheadkonzert gehandelt und nicht um eine normale Geburtstagsfeier.
Hierfür sprächen zahlreiche Hinweise, wie etwa eine vor Ort aufgestellte Kasse, aufgefundene Verzehrbons, Eingangsstempel auf dem Handrücken der Anwesenden, Ausgabe von Getränken gegen Bezahlung und weitere Umstände, die auf eine kommerzielle Veranstaltung hindeuteten. Im vorliegenden Fall sei auch die Prognose gerechtfertigt gewesen, dass die Musik strafbare Inhalte gehabt habe. Dies folge etwa daraus, dass die Musik nach der Warnung „Die Bullen kommen“ beendet worden sei und die Polizei im Bereich der Bühne zerrissene Liedtexte mit zumindest beleidigendem Inhalt gegenüber ausländischen Bürgern gefunden hätten.
Zudem habe eine Reihe weiterer Tatsachen die Gefahrenprognose gerechtfertigt. In einer derart aufgeheizten Atmosphäre, wie sie vorgefunden worden sei, sei unter bereits rechtsextremistisch in Erscheinung getretenen Personen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Begehung von Straftaten, wie z. B. Beleidigung, Volksverhetzung, Gewaltverherrlichung bzw. Aufruf zu Gewalt, zu erwarten gewesen. Das ergangene Aufenthaltsverbot sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da infolge entsprechender Äußerungen davon habe ausgegangen werden können, dass die Teilnehmer auf Grund ihres Frustes über die aufgelöste Veranstaltung Straftaten in den genannten Städten begehen würden...."
Gegen diese Entscheidungen kann allerdings noch beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden. Die Kennzeichen der hierzu ergangenen Urteile vom 3.6.2009 lautet: Verwaltungsgericht Koblenz 5 K 49/09.KO und 5 K 91/09.KO.
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