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Bundesgerichtshof bestätigt CDU-Ausschluss von Martin Hohmann

Der Ausschluss des früheren Fuldaer Bundestagsabgeordneten Martin Hohmann aus der CDU aufgrund einer antisemitischen Rede ist rechtskräftig und unanfechtbar. Das entschied der Bundesgerichtshof am Montag. Am 3. Oktober 2003 hatte der damalige hessische Bundestagsabgeordnete in Neuhof bei Fulda eine in Teilen der Öffentlichkeit als antisemitisch empfundene Rede gehalten.

Hohmann hatte mit Blick auf die Revolution in Russland und die dortigen Toten gesagt, mit einiger Berechtigung könne man Juden als „Tätervolk“ bezeichnen. Das folge seiner Ansicht nach der gleichen Logik folgen, mit der man Deutsche als Tätervolk bezeichne. Denn während der Zwangskollektivierungen in der Ukraine hätten unter „maßgeblicher Beteiligung jüdischer Tschekisten... weit über zehn Millionen Menschen den Tod“ gefunden.

Schließlich sagte Hohmann: „Daher sind weder ,die Deutschen‘ noch ,die Juden‘ ein ,Tätervolk‘.“ Nachdem Hohmann vom CDU-Präsidium zunächst scharf gerügt worden war, wurde er im November aus der Fraktion und nach einem Verfahren vor den Parteigerichten auch aus der Partei ausgeschlossen.

Gegen den Beschluss des Bundesparteigerichts der CDU vom November 2004 klagte Hohmann vor den staatlichen Gerichten. Das Landgericht Berlin wies die Klage ab; das Kammergericht wies seine Berufung dagegen zurück und ließ eine Revision nicht zu. Dagegen legte Hohmann Beschwerde zum Bundesgerichtshof ein - ohne Erfolg. Die Karlsruher Richter wiesen sie als unzulässig zurück, weil der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 20.000 Euro nicht erreicht worden sei.

Hohmann hatte den Streitwert seiner Klage von Anfang an mit nur 15.000 Euro angegeben und es sich erst später anders überlegt. Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Er entschied zudem, dass die Beschwerde auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte: Es gebe keine Gründe für eine Zulassung der Revision; Hohmann erwägt nun, Verfassungsbeschwerde einzulegen.  (Quellen. dpa, FAZ u.a., Foto: stern.de)

 

 

Mehr unter: www.bundesgerichtshof.de (Aktenzeichen II ZR 296/06)

 

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Martin Hohmann vor CDU-Schild