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Musterentwurf Versammlungsrecht: Eine Chance zur Entkriminalisierung von Gegendemonstranten?

Am 23. Februar 2012 fand in der Friedrich-Ebert-Stiftung in Kooperation mit dem DGB ein Workshop zum Thema Versammlungsrecht statt. Der ehemalige Verfassungsrichter Wolfgang Hoffmann-Riem stellte zusammen mit einem der vier Co-Autoren ihren Musterentwurf für ein Versammlungsgesetz vor. Der Entwurf zielt auch darauf ab, Formen des Gegenprotests aus dem Dunstkreis des Kriminellen herauszuholen.
      
Von Anna Brausam
      
Mit der Föderalismusreform im Jahre 2006 ging das Versammlungsgesetz in die Kompetenzen der Länder über. Bayern unternahm als erstes Bundesland den Versuch, ein eigenes Versammlungsgesetz zu formulieren. Eine Sache wurde dabei besonders deutlich: dieses Gesetz wurde nicht zum Schutz der Versammlungsfreiheit, sondern aus polizeilicher Perspektive als ein Gefahrenabwehrrecht angesehen. Die CSU begründete die Neufassung des Versammlungsgesetzes in erster Linie damit, Aufmärsche rechtsextremer Parteien verhindern zu wollen. Sie verschwieg dabei jedoch die Tatsache, dass diese Neufassung nicht nur zu einer Einschränkung für Neonaziaufmärsche, sondern generell zum Entzug eines Grundrechts für alle führen würde. Auch wenn Bayern durch ein Eilverfahren des Bundesverfassungsgerichts aufgefordert wurde, sein Gesetz zu entschärfen, bleibt ein genereller Vorwurf bestehen: Länder, die ihr Versammlungsrecht bisher überarbeitet haben, neigen zu weitreichenden Einschränkungen eines essentiellen Grundrechts.
  
Orientierungslosigkeit in der Zivilgesellschaft
  
Der Fall Bayern zeigt, wie wichtig es ist über einen Gesetzesentwurf zu diskutieren, der auf den Pfeilern des Grundgesetzes basiert. Der ehemalige Verfassungsrichter Wolfgang Hoffmann-Riem nahm sich diesem Thema an und arbeitete zusammen mit vier weiteren Autoren einen Musterentwurf für das Versammlungsrecht aus. Hauptziel des Entwurfes war es, „eine uneinheitliche, fragmentierte Regelung“ in den einzelnen Ländern und damit eine bundesweite „Zersplitterung der Rechtslage“ zu vermeiden, so Hoffmann-Riem. Andernfalls bestehe eine Gefahr der Orientierungslosigkeit der Bürgerinnen und Bürger im Hinblick auf die Rechtslage in den einzelnen Ländern. „Es müsse auch weiterhin die Möglichkeit bestehen ohne weiteres länderübergreifend an Demonstrationen teilzunehmen ohne zuvor die genaue Rechtslage studieren zu müssen“, meint Hoffmann-Riem weiter. Der Musterentwurf eröffnet den Ländern die Möglichkeit, diesen in Teilen oder aber auch vollständig zu übernehmen, um im Kern aufeinander abgestimmte Gesetze zu erhalten.
  
Neuerungen zu polizeilichen Kontrollstellen
   
Eine wesentliche Neuerung im Musterentwurf stellt die Handhabung von polizeilichen Kontrollstellen bei Demonstrationen dar. Nach dem Entwurf dürfen diese Stellen dann nicht mehr zur generellen Identitätsfeststellung dienen, sondern nur noch zur Überprüfung, ob Waffen, unzulässige Schutzausrüstung et cetera, mitgeführt werden. Mit dieser Änderung soll erreicht werden, dass derartige Kontrollstellen mit Flughafenkontrollen vergleichbar werden. Der Co-Autor und Rechtswissenschaftler Ralf Poscher weist darauf hin, dass diese zügig vonstattengehen und damit auch ihren abschreckenden Charakter auf Teilnehmer einer Versammlung  verlieren sollen. Rechtliche Grauzonen lassen sich trotzdem finden: Der Rechtsanwalt Hartmut Wächtler brachte bei dem Workshop den Einwurf, dass es im Ermessen der Polizei liege, beispielsweise ein Halstuch als Schutzausrüstung zur Vermummung einzustufen und damit die Voraussetzung zu bekommen die Identität des Betroffenen zu fordern. Ralf Poscher appellierte in diesem Punkt vor allem auch an die Vernunft von Polizei auf ihre bisher gängige Praxis zu verzichten. Auch meint er, es sei rechtlich nicht zulässig durch lange Kontrollen – beispielsweise die gesamte Filzung von Bussen von Gegendemonstranten bei Neonaziaufmärschen – Menschen am Gegenprotest zu hindern.
      
Die bisherige Pflicht, einen Versammlungsleiter zu bestimmen, sieht der Entwurf nicht mehr vor und ist damit auch ein Novum. Hier folgen die Autoren dem Brokdorf-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1985. Das Bundesverfassungsgericht begründete in diesem Urteil, dass nicht eine Person als Leiter die Verantwortung für das vielfältige Geschehen auf einer Versammlung übernehmen kann.

Bleibt: Militanz- und Schutzausrüstungsverbot

Das Militanz- und Schutzausrüstungsverbot und einschüchternde Bild- und Tonaufzeichnungen durch die Polizei bleiben jedoch mit geringfügigen Veränderungen zur bisherigen Rechtslage im Gesetzesentwurf bestehen. So darf die Polizei auch weiterhin Übersichtsaufzeichnungen bei einer Versammlung machen, muss dies jedoch dem Veranstalter mitteilen und diese nach einem Jahr löschen, wenn darauf keine strafrechtlich relevanten Tatbestände zu sehen sind. Obwohl gerade die Bild- und Tonaufzeichnungen bei den Diskussionsteilnehmern auf großes Misstrauen stieß, sind Hoffmann-Riem und Poscher der Ansicht, diese stellen kein Problem dar, weil nicht einzelne Menschen gefilmt werden, sondern lediglich eine große Gruppe. Dass dies ein Trugschluss sein könnte, darauf machte ein Diskussionsteilnehmer aufmerksam: „Mit der heutigen hochauflösenden Technik ist es nahezu möglich sämtliche Übersichtsaufnahmen individualisierbar zu machen“.
  
Eine Entkriminalisierung von Gegendemonstranten?
  
Dass die strafrechtliche Handhabung mit Blockaden auch weiterhin ein sehr heikles Thema darstellt, wurde bei dem Workshop besonders deutlich. Klar wurde, dass Sitzblockaden bei Gegenveranstaltungen zu Nazi-Demos keineswegs tabu seien und damit in den Schutzbereich des Versammlungs- und Meinungsfreiheitsrecht fallen. In diesen Schutzbereich fallen sie jedoch nur solange, wie sie die Ausgangsveranstaltung nicht stören. Konkret heißt das, dass Blockaden von Menschen, die gezielt damit versuchen die Route eines Naziaufmarsches zu verkürzen und im besten Fall zu verhindern, ein Störungsverbot darstellen und damit nicht mehr nur als eine Ordnungswidrigkeit eingestuft werden. Auf die kritische Anmerkung, was es nutze, eine Gegendemo zu veranstalten, wenn der Adressat davon keine Kenntnis nehme, unterstreicht Hoffmann-Riem die Stoßkraft "symbolischer Blockaden".
      
Inwieweit dies der Realität entspricht, bleibt fraglich. Wenn er sagt, „ich meine, dass man den Nazis zu viel Aufmerksamkeit gibt, wenn man dagegen protestiert“, wird deutlich, welche Form des Gegenprotest Hoffmann-Riem bevorzugt. Doch  Dresden hat gezeigt, wie wichtig es ist, in Sichtweite der Nazis zu demonstrieren – nicht immer ist ein stiller Protest zielführend. Dieser Aspekt wäre beim Gesetzesentwurf eventuell klarer geworden, wenn er das Muster nicht nur Polizeipraktikern, sondern auch erfahrenen Veranstaltern von Gegenversammlungen zu Nazi-Demos vorgelegt hätte.
 
Das Versammlungsrecht ist und bleibt ein schwieriges Feld
    
Der Workshop hat offengelegt, dass es auch weiterhin Grauzonen im Versammlungsrecht geben wird. Hoffmann-Riem gesteht am Ende der Veranstaltung ein, dass das Versammlungsrecht „ein sehr, sehr schwieriges Feld“ sei, um auszuloten „was rechtsstaatlich möglich ist, ohne dabei Grundrechtsprinzipien zu opfern“. Alles in Allem kann der Workshop als ein erster Schritt in die richtige Richtung gewertet werden: Auch wenn der Musterentwurf von Hoffmann-Riem & Co. keine Musterlösung für alle Probleme, die mit dem Versammlungsrecht einhergehen, präsentieren kann, so enthält er doch Ansätze für eine Entkriminalisierung von Gegenprotestlern. Ein unterschiedlicher Teilnehmerkreis aus Wissenschaftlern, Anwälten, 20 Gewerkschaftler und Polizei ermöglichte eine rege Diskussion. DGB-Referatsleiter Ralf-Peter Hayen war mit dem Endergebnis des Workshops zufrieden: „Viele Fragen, die den Gewerkschaften hinsichtlich von Naziaufmärschen und Angriffe auf DGB-Gegenveranstaltungen unter den Nägeln brannten, wurde bei dem Workshop konstruktiv thematisiert“.
     
Nur durch eine Entkriminalisierung von Gegenaktivitäten kann die Zivilgesellschaft eine ihrer primären Aufgaben übernehmen – die politische Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus zu suchen, um somit die Wirkungen rechtsextremer Versammlungen und Aufmärsche effektiv zu minimieren.
 

Sitzblockade in Dresden anlässlich des Naziaufmarsches am 13.Februar. Foto: URBAN ARTefakte via flickr, cc